Satzung
Stand 18.05.2014
§ 1 Name, Sitz, Geltungsbereich, Geschäftsjahr
1. Der Verein wird geführt unter dem Namen BVBB-Lohnsteuerhilfeverein
e.V. – Beratender Verein Bundesrepublik Deutschland und Berlin.
2. Der Verein hat seinen Sitz und die Hauptgeschäftsstelle in Owschlag
und liegt damit im Bezirk der Aufsichtsbehörde des Landes Schleswig-Holsteins.
3. Die Eintragung des Vereins und die Satzungsänderung erfolgt
beim Registergericht Kiel.
4. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.
5. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
6. Nach § 23 (2) StBerG muss in dem Gebiet der Aufsichtsbehörde,
in dem der Verein seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten
werden. Die Unterhaltung von Beratungsstellen in auswärtigen Oberfinanzbezirken
ist zulässig.
7. Leiter einer Beratungsstelle kann werden, wer die Qualifikation nach
§ 3 oder nach § 23 StBerG nachweisen kann.
8. Der Verein ist ein Verein im Sinne des § 21 BGB.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
1. Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein
Zweck ist die Hilfeleistung in Steuersachen für Mitglieder des
Vereins. Es ist die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG einzuhalten.
§ 3 Mitglieder
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, für den der
Verein nach dem Gesetz (§ 2 dieser Satzung) tätig werden darf.
2. Der Verein unterscheidet zwischen aktiven und passiven Mitgliedern:
a) Aktive Mitglieder sind alle, die die Interessen des Vereins durch
die Beratung und Vertretung der anderen Mitglieder wahrnehmen. Alle
aktiven Mitglieder sollten auch Mitglied im BVBC (Bundesverband) sein.
Aktive Mitglieder brauchen die
Hilfeleistung durch den Verein nicht in Anspruch nehmen. Die Beratung
durch aktive Mitglieder muss sachgemäß, gewissenhaft und
verschwiegen ausgeführt werden. Beratungsstellenleiter gelten als
aktive Mitglieder.
b) Passive Mitglieder sind alle Personen, für die der Verein tätig
werden darf.
§ 3a Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Der Beitritt ist zu jedem Zeitpunkt des Jahres möglich und schriftlich
zu erklären. Die Mitgliedschaft kann für eine zurückliegende
Zeit mit rückwirkender Kraft begründet werden. Allen Beitrittswilligen
sind vor der Abgabe der Beitrittserklärung diese Satzung und eine
Gebührenordnung auszuhändigen. Die Aufnahme ist erfolgt, sofern
der Vorstand nicht innerhalb eines Monats Einwände erhebt.
2. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Kündigung des Mitgliedes mit einer Frist von 3 Monaten
zum Ende des Kalenderjahres per Einschreiben gegenüber dem Vorstand
zu erklären.
b) durch den Tod des Mitgliedes
c) durch den Ausschluss mit sofortiger Wirkung, wenn ein Mitglied dem
Ansehen des Vereins schadet oder grob fahrlässig gegen die Satzung
verstößt. Der Ausschluss wird mit endgültiger Wirkung
vom Vorstand ausgesprochen.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Einspruchsrecht zu. Bis
zur neuerlichen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung (MVS) oder
Mitgliedervertreterversammlung (MVVS) ruht die Mitgliedschaft.
3. Die Beendigung der Mitgliedschaft entbindet nicht von der Verpflichtung
zur Zahlung des Beitrages für das laufende Kalenderjahr. Das ausscheidende
Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
4. Gleichzeitig ist das ausscheidende Mitglied automatisch aller bekleideter
Ämter
innerhalb des Vereins enthoben.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeitrag
1. Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein
im Rahmen dieser Satzung beraten zu lassen. Das Mitglied ist verpflichtet,
alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen
und Auskünfte zu erteilen. Das Mitglied ist zur Beitragszahlung
verpflichtet.
2. Zur Deckung der Aufwendungen des Vereins wird von jedem Mitglied
ein Jahresbeitrag erhoben, welcher spätestens am 31.03 des Jahres
fällig ist. Neben dem Beitrag wird für Hilfe in Steuersachen
kein besonderes Entgelt erhoben.
3. Der Verein ist berechtigt, eine einmalige Aufnahmegebühr zu
erheben.
4. Der Vorstand beschließt über die Höhe des Beitrages
und der Aufnahmegebühr. Die Mitgliederversammlung und der Aufsichtsrat
bestätigen diese Beschlüsse.
5. Die Beitragspflicht besteht auch, wenn die Hilfeleistung durch den
Verein nicht beansprucht wird.
6. Bei Eintritt im laufenden Kalenderjahr ist der Beitrag ebenso wie
die Aufnahmegebühr sofort fällig.
§ 4a Beratung der Mitglieder
1. Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen i.S.d. §
23 StBerG ausgeübt.
2. Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach §
4 Nr. 11 StBerG wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle
angehören. Alle Personen, derer sich der Verein bei dieser Hilfeleistung
bedient, sind zur Einhaltung
der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede
Beratungsstelle wird ein(e) Leiter(in) bestellt; er/sie darf gleichzeitig
nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Der/Die Beratungsstellenleiter(in)
übt die Fachaufsicht über die in der
Beratungsstelle tätigen Personen aus.
3. Zum/Zur Leiter(in) einer Beratungsstelle dürfen nur Personen
bestellt werden, die die Vorraussetzung des § 23 Abs. 3 Nr. 2 oder
3 StBerG erfüllen. Dies gilt nicht für Personen, die zu unbeschränkter
Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Wer sich
so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er/sie werde
die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht
als Beratungsstellenleiter(in) bestellt werden.
4. Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach
§ 4 Nr. 11 StBerG wird unter Einhaltung der Bestimmung nach §
8 StBerG (Verbot der unsachlichen Werbung) ausgeübt. Die Ausübung
einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der
Hilfeleistung in Steuersachen ist nicht zulässig.
5. Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen
der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG sind auf Dauer von 10 Jahren
nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des
Mitglieds aufzubewahren. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz
getroffenen Regelungen über die Verpflichtung und Aufbewahrung
von Geschäftsunterlagen bleibt unberührt.
§ 5 Haftung
6. Für die sich aus der Tätigkeit des Vereins ergebende Haftverpflichtung
schließt der Verein eine angemessene Deckungsversicherung für
die Beratungsstellenleiter und deren Mitarbeiter ab. Schadenersatzansprüche
des Mitglieds aus der Beratung verjähren unabhängig von ihrer
Kenntnis drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Entstehung.
§ 6 Organe des Vereins
1. die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Aufsichtsrat
c) die Mitgliedervertreterversammlung auch MVVS genannt
d) die Mitgliederversammlung auch MVS genannt
2. Nur Mitglieder des Vereins können einem Organ angehören
3. Vorstands- und Aufsichtsratmitglieder gelten als aktive Mitglieder.
§ 7 Der Vorstand und seine Aufgaben
1. Der Vorstand besteht aus 3 Personen, die vom Aufsichtrat vorgeschlagen
und von der MVS für die Dauer von 5 Jahren gewählt werden.
Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden
und seinen Stellvertretern. Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden
und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinschaftlich vertreten.
2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen
1. und 2. Stellvertreter.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte, verwaltet das Vereinsvermögen
und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4. Eine Abwahl des Vorstandes oder seiner Mitglieder ist möglich,
wenn grobe Pflichtverletzung oder erhebliche Mängel in der Geschäftsführung
vorliegen (§ 27 (2) BGB).
5. Der Vorstand ist berechtigt, zur Bewältigung der ihm gestellten
Aufgaben Beisitzer zu ernennen, die Vereinsmitglieder sein müssen.
Diese Beisitzer sind nicht stimmberechtigt.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
7. Weiterhin gehören zu den wichtigsten Aufgaben des Vorstandes:
a) die sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen
durch die Beratungsstellenleiter und aktiven Mitglieder
b) die Eröffnung von Beratungsstellen und die Bestellung von Beratungsstellenleitern
c) das Aufstellen von Arbeitsrichtlinien für die Beratungsstellen
d) der Abschluss und die Kündigung von Beratungsstellenverträgen
e) die Mitteilung an die für den Sitz des Vereins und die für
den Sitz der Beratungsstelle zuständige Oberfinanzdirektion über
die Eröffnung und Schließung einer Beratungsstelle, die Bestellung
oder Abberufung eines Beratungsstellenleiters sowie Mitteilung der Personen,
deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient.
f) Die vollständige und fortlaufende Aufzeichnung sämtlicher
Einnahmen und Ausgaben
g) Die Bestellung von Geschäftsprüfern innerhalb 6 Monaten
nach Beendigung eines Wirtschaftsjahres; zu Geschäftsprüfern
können nur Personen und Gesellschaften bestellt werden, die nach
§ 3 StBerG zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
befugt sind. Hierzu gehört auch die Durchführung der Prüfung
innerhalb 6 Monaten nach Beendigung des
Wirtschaftsjahres
h) Die Zuleitung des Prüfungsberichts an die zuständige Aufsichtsbehörde
innerhalb eines Monats nach dessen Erhalt, spätestens jedoch neun
Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres.
i) Die Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen
an die Mitglieder innerhalb 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts.
j) Die Vorbereitung und schriftliche Einberufung der MVVS innerhalb
3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen
an die Mitglieder und weiterer MVS sowie Aufstellung ihrer Tagesordnung.
Die Einladung erfolgt per Brief, Übergabe oder Email.
k) Die Vorlage eines Geschäftsberichtes über die Entwicklung
und die Lage des Vereins im Geschäftsjahr an die MVVS.
8. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben
Anspruch auf Ersatz aller Aufwendungen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer
satzungsmäßigen Aufgaben entstanden ist. Der Vorstand ist
nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit. Wird ein Vorstandsmitglied
oder dessen Angehöriger Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter
und vom Verein angestellt, so bedarf es über die Höhe der
zuzahlenden Vergütung der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
9. Bei Tod oder vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt
eine Nachwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung.
§ 8 Aufsichtsrat und seine Aufgaben
1. Der Aufsichtsrat besteht aus 3 Mitgliedern. Zwei von ihnen werden
auf Vorschlag des Vorstandes von der MVVS auf die Dauer von 4 Jahren
gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Ein Mitglied wird direkt
vom BVBC in den Aufsichtsrat entsandt. Bei Tod oder vorzeitigem Ausscheiden
eines Aufsichtsratsmitgliedes erfolgt eine Nachwahl auf der nächsten
Mitgliederversammlung.
2. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und
einen 1. und 2. Stellvertreter.
3. Der Aufsichtsrat muss einmal im Kalenderjahr einberufen werden. Jedes
Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand kann unter Angabe des Zwecks
und der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrates
unverzüglich eine Aufsichtsratssitzung einberuft. Der Vorstand
kann an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teilnehmen.
4. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
5. Weiterhin hat der Aufsichtsrat folgende Aufgaben:
a) die Überwachung des geschäftsführenden Vorstandes
auf Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen,
b) die Vorlage eines Berichtes an die MVVS über die Art und den
Umfang, in welcher er die Geschäftsführung des Vorstandes
während des Geschäftsjahres geprüft hat,
c) er hat in seinem Bericht zu dem Prüfungsgericht des Geschäftsprüfers
Stellung zu nehmen,
d) die Wahlempfehlung und die Beurlaubung von Vorstandsmitgliedern bis
zur Entscheidung durch die MVVS,
e) den Abschluss von Dienst- und sonstigen Verträgen zwischen dem
Vorstand und dem Verein.
6. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind ehrenamtlich tätig und
haben Anspruch auf Ersatz aller Aufwendungen, die ihnen in Wahrnehmung
ihrer satzungsmäßigen Aufgaben entstanden sind.
§ 9 Die Mitgliedervertreterversammlung und ihre Aufgaben
1. Die MVVS vertritt die Interessen der Mitglieder. Sie besteht aus
den für je 100 Mitglieder auf die Dauer von 4 Jahren gewählten
Mitgliedervertreter. Die Zahl der Mitgliedervertreter ist auf 66 begrenzt.
Die Erstwahl der MVVS erfolgt, wenn die Mitgliederzahl 20.000 erreicht
ist. Bis zur Ernennung der Mitgliedervertreter bleiben die satzungsmäßigen
Rechte und Pflichten bei der MVS.
2. Der Vorstand beruft die MVVS einmal jährlich mit einer Frist
von 4 Wochen schriftlich unter Mitteilung der jeweiligen Tagesordnung
ein.
3. Eingaben zur Tagesordnung durch die Mitgliedervertreter sind nur
dann berücksichtigungsfähig, wenn sie spätestens fünf
Arbeitstage vorher schriftlich und begründet dem Vorstand vorliegen.
4. Die MVVS ist ferner einzuberufen, wenn mindestens der fünfte
Teil der Mitgliedervertreter die Einberufung schriftlich unter Darlegung
der Gründe verlangen.
5. Die MVVS beschließt unter dem Vorsitz des Vorstandes über
die Belange des Vereins, soweit nicht die MVS zuständig ist.
6. Die MVVS ist für die ihr durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben
zuständig, dazu gehören auch:
a) Wahl des Vorstandes auf Vorschlag des Aufsichtsrates,
b) Wahl des Aufsichtsrates auf Vorschlag des Vorstandes,
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
d) Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsleitung,
e) Entlastung des Aufsichtsrates,
f) Entlastung des Vorstandes,
g) Satzungsänderungen.
7. Die MVVS fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Stimmen bei einer Anwesenheit von mindestens 25% aller Mitgliedervertreter.
Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand die MVVS erneut einberufen,
die dann ohne Rücksicht auf Ihre Anzahl beschlussfähig ist.
Diese erneute Einberufung ist unmittelbar nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit
möglich.
8. Die Mitgliedervertreter sind ehrenamtlich tätig; ein Anspruch
auf Erstattung von Aufwendungen besteht nicht.
§ 10 Mitgliederversammlung und ihre Aufgaben
1. Die MVS wird 1 mal jährlich vom Vorstand einberufen. Die Einberufung
hat mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung,
des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig ist die
Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen.
2. Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied einzeln zuzusenden und
gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied benannte Adresse
gerichtet ist.
3. Eingaben von Mitgliedern zur Tagesordnung können nur dann berücksichtigt
werden, wenn sie spätestens fünf Arbeitstage vorher schriftlich
begründet und dem Vorstand vorliegen.
4. Die MVS ist für die ihr durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben
zuständig, dazu gehören auch:
a) Wahl der Mitgliedervertreter
b) Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins, wenn dies mindestens
75% aller Mitglieder schriftlich beantragen.
Der Beschluss kann nur auf einer gesondert einberufenen Mitglieder-
Versammlung beschlossen werden.
5. Der Vorstand muss entsprechend der Satzung die MVS bzw. MVVS einberufen,
wenn 25 % aller Mitglieder dies schriftlich und begründet verlangen.
Die Einberufung kann von einer Kostenerstattung bei Beschlussfassung
abhängig gemacht werden.
6. Den Vorsitz der MVS führt der Vorstandsvorsitzende oder ein
anderes Vorstandsmitglied
7. Die MVS fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Stimmen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig.
8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
zu führen, da von dem/der Protokollführer(in) und Versammlungsleiter(in)
zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer
an der Mitgliederversammlung
beizufügen.
9. Satzungsänderungen bedürfen der ¾ Mehrheit der erschienenen
Mitglieder.
§ 11 Wahl der Mitgliedervertreter
1. Für die Mitgliedervertreterwahl stellt der Wahlausschuss Listen
auf und gibt diese den Mitgliedern bekannt.
2. Jedes Mitglied kann beim Wahlausschuss Vorschläge bis zum 01.07.
des Jahres einreichen, in welchem die Amtszeit der MVVS endet. Jedem
Wahlvorschlag muss die schriftliche Zustimmung des Bewerbers beigefügt
sein. Der Wahlausschuss hat die eingereichten Vorschläge zu prüfen
und die ordnungsgemäß Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge
in die Wahlliste aufzunehmen. Er ist berechtigt, die Liste durch eigene
Vorschläge zu ergänzen.
3. Jedes Mitglied kann höchstens 3 Stimmen binnen einer Frist von
4 Wochen nach Bekanntgabe der Wahlliste schriftlich abgeben. Die Stimmabgabe
muss dem Wahlausschuss innerhalb dieser Frist zugehen und hat in einem
neutralen Briefumschlag ohne Namensangabe zu erfolgen.
4. Gewählt sind die Mitglieder, auf die die meisten Stimmen entfallen.
5. Bis zur Wahl der neuen MVVS bleibt die alte MVVS im Amt.
§ 12 Der Wahlausschuss
1. Der Wahlausschuss besteht aus 5 Mitgliedern. Je ein Mitglied stellen
Vorstand und Aufsichtsrat, während 3 Mitglieder durch die MVVS
gewählt werden.
2. Der Wahlausschuss stellt die Liste für die neue zu wählende
MVVS auf.
3. Den Vorsitz führt das Aufsichtsratsmitglied.
4. Der Wahlausschuss trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
§ 13 Niederschriften und Bekanntmachungen
1. Über die MVS und MVVS sind Niederschriften anzufertigen. Der
Vorstand beauftragt hierzu ein Mitglied aus den jeweiligen Versammlungen.
Die Niederschriften müssen vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer
unterschrieben werden.
2. Alle Bekanntmachungen sowie Einladungen zur MVS oder MVVS erfolgen
durch Bekanntgabe in den Verbandspublikationen und durch einfachen Brief.
Die Aufgabe zur Post ist maßgebend.
§ 14 Auflösung des Vereins, Gerichtsstand
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der MVS. Der
Beschluss bedarf Dreiviertelmehrheit.
2. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens
7 der anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen.
3. Die Liquidation führt der amtierende Vorstand durch.
4. Das Restvermögen ist gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
Die MVS hat zu beschließen, welcher Institution der Betrag zufließen
soll.
5. Gerichtstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in
jedem Fall Eckernförde.
§ 15 Schlussbestimmungen
1 . Die Nichtigkeit einer Bestimmung der vorliegenden Satzung hat nicht
die Nichtigkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge.
2 . Sollten in dieser Satzung fragliche Punkte nicht geklärt sein,
findet der Text des Steuerberatungsgesetzes Anwendung.
3 . Die jeweils gültige Gebühren- und Beitragsordnung ist
Bestandteil dieser Satzung.
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